Bauliche Anlagen müssen immer - auch bei hohen Schneelasten - standsicher sein
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Standsicherheit

Artikel 10 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) fordert, dass jede bauliche Anlage standsicher sein muss. Die Forderung nach Standsicherheit ergibt sich zudem aus der Generalklausel des Artikel 3 Satz 1 BayBO. Die Standsicherheit ist während der gesamten Lebensdauer einer baulichen Anlage zu gewährleisten; die Verantwortung hierfür liegt beim Eigentümer beziehungsweise beim Verfügungsberechtigten.

„Standsicherheit“ stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Um diese Forderung zu erfüllen, stehen den am Bau Beteiligten allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik, Technische Baubestimmungen, bautechnische Richtlinien, Merkblätter, Empfehlungen und Ähnliches mehr zur Verfügung. Vor allem sind jedoch die einschlägigen Normen des Normenausschusses Bauwesen (NABau) im Deutschen Institut für Normung DIN e. V. zu nennen.

Sofern für bestimmte bauliche Anlagen (noch) keine DIN-Normen bestehen, erarbeiten hierfür bei Notwendigkeit die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Richtlinien, wie beispielsweise für Betoninstandsetzungen.

Auch wichtige Erkenntnisse aus Schadensfällen, die die Standsicherheit bestimmter baulicher Anlagen betreffen, geben die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder zum Beispiel in Form von Merkblättern oder Hinweisen an die am Bau Beteiligten weiter. So unter anderem für

  • Spannbetondecken mit dem Bindemittel Tonerdeschmelzzement,
  • Spannbetondecken in Viehställen,
  • bestimmte feuerverzinkte Stahlkonstruktionen und
  • Nagelplattenkonstruktionen.

Zur Information und Unterstützung der Eigentümer beziehungsweise der Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen oder generell der am Bau Beteiligten erstellen die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bei Bedarf einschlägige Merkblätter oder Hinweise, wie zum Beispiel für

  • die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen,
  • das Vorgehen beim Bauen im Bestand und
  • die Ermittlung der vorhandenen Schneelast auf Dächern.

Bei statisch konstruktiv schwierigen baulichen Anlagen schreibt Artikel 62a Absatz 2 BayBO die Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch einen Prüfingenieur, Prüfsachverständigen oder ein Prüfamt für Standsicherheit vor. Diese überwachen während der Bauausführung, dass das Bauvorhaben nach den geprüften Plänen ausgeführt wird.

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