Genehmigung von Straßenfahrzeugen

Wesentliche Ziele der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind Verkehrssicherheit und Umweltschutz. Nicht zuletzt dank der hohen technischen Anforderungen ist die Zahl der Straßenverkehrstoten in Deutschland trotz Verkehrszunahme stark rückläufig.

Die Anforderungen für die Genehmigung von Straßenfahrzeugen werden laufend der technischen Weiterentwicklung angepasst. Folgende Arten der Genehmigung sind vorgesehen:

Typgenehmigung

In Serie hergestellte Kraftfahrzeuge werden in Deutschland durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt. Aufgrund der europaweiten Harmonisierung verweist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vielfach auf EU-Vorschriften.

Einzelgenehmigung

Einzelfahrzeuge, die nicht typgenehmigt sind, können nach der EG-Fahrzeuggenehmigungs-Verordnung (EG-FGV) oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genehmigt werden. In der StVZO heißt die Genehmigung noch Betriebserlaubnis.

In Bayern gibt es 96 Zulassungsstellen (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden), die Einzelgenehmigungen aussprechen dürfen. Mit dem Antrag ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen, in dem das Fahrzeug ausführlich beschrieben und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der StVZO bestätigt wird.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Zulassungsbehörden für den Vollzug der StVZO zuständig, sie sind ferner Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Die Zuständigkeit für den Vollzug und insbesondere die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der StVZO richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen, erster Teil, Abschnitt 5 (ZustVVerk: 5. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (§§ 13–15) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de) ) Zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen muss in der Regel ein Gutachten einer nach § 21 Abs. 1 StVZO berechtigten Person bzw. Stelle vorgelegt werden. Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen wird ein strenger Maßstab angelegt.