Wohnanlage in Nürnberg in Holzbauweise
© StMB

Bayerisches Holzbauförderprogramm – BayFHolz

Mit der bayerischen Förderrichtlinie Holz (BayFHolz) unterstützt der Freistaat Bauvorhaben in Holzbauweise zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden.

Die Richtlinie läuft bis 31. Dezember 2026. Eine Verlängerung der Förderung ist nicht vorgesehen. Alle erteilten vorzeitigen Maßnahmenbeginne werden bewilligt und alle Bewilligungen wie erteilt abfinanziert.

Eine Antragstellung für neue Vorhaben ist nicht mehr möglich.

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise sowie von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.

Die Gebäude für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften umfassen Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für die soziale Infrastruktur wie zum Beispiel Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 300 m² im Neubau.

Der Neubau und die Erweiterung mehrgeschossiger Wohngebäude umfassen solche der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Bruttogrundfläche von mindestens 300 m². Bei einer Aufstockung müssen mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Bruttogrundfläche von mindestens 100 m² geplant werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in Form von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden sowie natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.

Wohnanlage in Holzbauweise in Fürstenfeldbruck. Auf dem Bild ist die Ansicht des Gemeinschaftshofs von Westen zu sehen.
© Götze Hadlich und Popp Streib Architekten, München

Zuwendungsvoraussetzungen

Holzbauweise i.S.d. Richtlinie ist die Verwendung von Holz in wesentlichen Konstruktionselementen von Gebäuden. Hierzu muss mindestens die Gebäudehülle (Außenwand) sowie zwei weitere wesentliche Bauteile in Holzbauweise umgesetzt sein, wie insbesondere: die hölzerne Dachkonstruktion, Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Verbund-Strukturen, Innenwände in Holzbauweise, Treppen (Gesamtkonstruktion), Balkone (Gesamtkonstruktion).

Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über ein Berechnungstool mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.

Zu den förderfähigen Baustoffen zählen die in der jeweils aktuellen Version des Berechnungstools aufgeführten Vollholzprodukte und Holzwerkstoffe. Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge. Maßnahmen unter 25.000 Euro werden nicht gefördert. Die maximale Gesamtzuwendung beträgt 200.000 Euro je Baumaßnahme.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragstellung

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.