Rechtliche Grundlagen zum Thema Gebäude und Energie
Die wichtigste rechtliche Grundlage für das energetische Bauen ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG). Die für den Vollzug anzuwendende, fortgeschriebene Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) trat am 1. Mai 2021 in Kraft (GVBI S. 205). Zusätzlich verweisen wir auf die Vollzugshinweise vom 9. Dezember 2022.
2. Änderung des Gebäudeenergiegesetzes – GEG 2024 („Heizungsgesetz“)
Zum 1. Januar 2024 ist die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung des Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280). Die Novelle wird umgangssprachlich auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, da sich in erster Linie die Anforderungen an Heizungsanlagen geändert haben. Diese sollen künftig 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mithilfe erneuerbarer Energien erzeugen. Dafür gelten unterschiedliche Stichtage – in erster Linie gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz – WPG).
1. Änderung des Gebäudeenergiegesetzes – GEG 2023
Mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum 1. Januar 2023 geändert, um insbesondere den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent zu reduzieren. Bereits am 29. Juli 2022 ist in § 102 GEG eine befristete Erleichterung zur Unterbringung von Geflüchteten in Kraft getreten: Im neuen Absatz 4 ist geregelt, dass bis zum 31. Dezember 2024 die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere 2 Jahre verlängern können, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
Gebäudeenergiegesetz - GEG 2020
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit 1. November 2020. Mit dem GEG wurden das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt. Es enthält wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft. Weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen vermieden werden. Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen. Für den Neubau von Gebäuden gilt somit ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. Bis die für den Vollzug anzuwendende Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) an das GEG angepasst wurde und zum 1. Mai 2021 in Kraft getreten ist, galten die Vollzugshinweise vom 15.10.2020.
Energieeinsparungsgesetz - EnEG (bis 2020)
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde bereits 1976 erlassen, als Reaktion auf die erste Ölkrise 1973. Es definierte grundsätzliche Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden mit dem Ziel, beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste zu unterbinden, und es ermächtigte die Bundesregierung, in Rechtsverordnungen Anforderungen unter anderem an den Wärmeschutz von Gebäuden, an eine energieeffiziente Anlagentechnik oder auch an die Ausstellung von Energieausweisen zu stellen. Nach § 5 Abs. 1 EnEG mussten diese Anforderungen nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein. Es ist zum 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten.
Energieeinsparverordnung EnEV 2013 (bis 2020)
Seit 1. Februar 2002 regelte die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen an die Energieeinsparung und Begrenzung des Energiebedarfs bei Gebäuden. Damit wurden die bis dahin getrennten Regelungen der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlVO) zusammengeführt. Die Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik konnten so in ihrem Zusammenwirken und ihrer gegenseitigen Abhängigkeit ganzheitlich betrachtet werden. Die Fassung EnEV 2009 (zuletzt geändert am 4. Juli 2013 mit Wirkung zum 13. Juli 2013; Entfall §10a EnEV) wurde durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft tretende EnEV 2013 ersetzt. Ein wesentliches Element der Novelle war eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25% ab den 1. Januar 2016. Sie ist zum 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten.
Die EnEV begrenzte den Primärenergiebedarf von Gebäuden und stützte sich dabei auf die Rechenregeln der DIN V 18599 "Energetische Bewertung von Gebäuden", alternativ (nur bei Wohngebäuden) der DIN V 4108-6 "Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden" und DIN V 4701-10 "Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen". Sie formulierte Anforderungen für den Neubau und für bestehende Gebäude. Ebenso regelte die EnEV die Verpflichtungen zu Ausstellung und Aushang von Energieausweisen. Die Anwendung der EnEV wurde in Bayern durch die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschiften (AVEn), zuletzt geändert am 06.09.2016 geregelt. Die AVEn ersetzte die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV – ZVEnEV.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG (bis 2020)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde Anfang 2009 erlassen. Das Gesetz hatte zum Ziel, über den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es verpflichtete bei Neubauten sowie bei grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte. Es ist zum 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten.
EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
Die EU fordert mit der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, dass alle Neubauten nach dem 31. Dezember 2020 einem von den Mitgliedstaaten zu definierenden Niedrigstenergie-Standard entsprechen müssen. Öffentlichen Bauherren soll eine Vorreiterrolle zukommen, für sie gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 31. Dezember 2018. Die überarbeitete Richtlinie wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU (L156) veröffentlicht und trat am 9. Juli 2018 in Kraft. Die EU-Länder mussten die neuen Vorgaben der Richtlinie innerhalb von 20 Monaten in nationales Recht umsetzen. Die EU-Gremien sehen ein enormes Potenzial für Effizienzgewinne im EU-Bausektor, dem größten Energieverbraucher in Europa. Deutschland hat die Neufassung der Richtlinie mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) umgesetzt. Die EU-Kommission hat am 15. Dezember 2021 den Entwurf einer nochmaligen Fortschreibung der Richtlinie vorgelegt, der weitreichende Anhebungen der Anforderungen vorsieht und die Grundzüge eines Pfades zum klimaneutralen Gebäudebestand in der EU bis 2050 festlegt. Der Entwurf wird aktuell in den Gremien beraten.